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der WA Notstromtechnik:
Stand 01 | 2012
- Allgemeines
- Unseren Lieferungen liegen diese
Verkaufsbedingungen zugrunde. Mündliche Nebenabreden, nachträgliche
Vertragsänderungen, die Anerkennung von Geschäftsbedingungen des
Käufers sowie die Zusicherung von Eigenschaften des Liefergegenstandes
bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
- Die fehlerhafte Übermittlung von
Fax-Bestellungen, telefonischen oder fernschriftlichen Bestellungen
sowie Weisungen geht auf Gefahr des Käufers.
- Nebenleistungen im Zusammenhang
mit der Lieferung des Liefergegenstandes übernehmen wir, wenn
dies schriftlich vereinbart wird. Hierfür gelten gleichfalls diese
Verkaufsbedingungen, soweit nicht im Einzelfall für solche Leistungen
besondere Bedingungen vereinbart werden.
- Vertragsabschluß
- Unsere Angebote sind freibleibend.
An Angeboten, Zeichnungen, technischen Informationen und anderen
Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor;
sie dürfen Dritten nur nach unserer vorherigen Zustimmung zugänglich
gemacht werden.
- Der Käufer ist an seine Bestellung
nach deren Eingang bei uns gebunden. Der Abschluss des Kaufvertrages
erfolgt durch unsere schriftliche Bestätigung oder Rechnung. Verbindlich
für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung,
sofern der Käufer etwaigen Abweichungen gegenüber der Bestellung
nicht unverzüglich widerspricht. Vertragsänderungen und Ergänzungen
sind für uns nur bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt
werden.
- Technische Daten, Betriebskosten,
Verbrauchswerte, Leistungen, Gewichte, Abmessungen usw. sind nur
Annährungswerte. Leistungen, Drehzahlen, Verbrauchswerte usw.
bei Motoren gelten durch die Prüfstandsergebnisse des Herstellerwerkes
als nachgewiesen. Es gelten die Deutschen Industrienormen (DIN).
- Konstruktions-, Form- und Materialänderungen
des Liefergegenstandes bleiben uns vorbehalten, sofern der Liefergegenstand
dadurch nicht grundlegend verändert wird und die Änderungen für
den Käufer zumutbar sind.
- Die Übertragung von Rechten und
Pflichten des Käufers aus dem Vertrag auf Dritte bedarf unserer
vorherigen schriftlichen Zustimmung.
- Preise
- Die Preise sind in EURO der Deutschen
Bundesbank (EUR) berechnet; sie gelten netto ohne Skonto oder
sonstigen Nachlass ab Lieferwerk. Verpackungs-, Versicherungs-,
Zoll- und etwaige andere Kosten, wie zum Beispiel für Konsulatsbescheinigungen
und Ursprungszeugnisse, gehen zu Lasten des Käufers.
Zur Berechnung kommen die am
Tage der Lieferung gültigen Preise; bei Auslieferung des Liefergegenstandes
in der Bundesrepublik Deutschland ist vom Käufer zusätzlich
die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zu bezahlen.
- Zahlungsbedingungen
- Zahlungen sind ohne jeden Abzug
in EURO - sofern nichts anderes vereinbart wurde - wie folgt zu
leisten:
- 1/3 des Gesamtkaufpreises
bei Abschluss des Kaufvertrages.
- 2/3 bei Meldung der Versandbereitschaft
der einzelnen Lieferungen.
- Zahlungen können mit schuldbefreiender
Wirkung nur an uns oder an von uns ausdrücklich mit Inkassovollmacht
versehene Personen geleistet werden. Bankgebühren gehen zu Lasten
des Käufers. Anzahlungen werden nicht verzinst. Zahlungsanweisungen,
Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und
nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs-
und Diskontspesen.
- Gegen unsere Ansprüche kann der
Käufer nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend
machen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder
ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
- Werden Zahlungen später als vereinbart
geleistet, werden unbeschadet sonstiger gesetzlicher Ansprüche
Zinsen in Höhe von 9,26 % über dem jeweiligen Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch in Höhe von 7 %, sowie
die nachweisbaren zusätzlichen Finanzierungskosten berechnet.
- Eigentumsvorbehalt
- Alle Liefergegenstände bleiben
bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus
unserer Geschäftsverbindung mit dem Käufer unser Eigentum (erweiterter
Eigentumsvorbehalt).
- Jede Be- und Verarbeitung der
Vorbehaltsware sowie ihre Verbindung mit fremden Sachen durch
den Käufer oder Dritte erfolgt für uns. An neu entstehenden Sachen,
die als Vorbehaltsware im Sinne dieser Ziffer V gelten, steht
uns das Miteigentum entsprechend dem Wert des Liefergegenstandes
zu.
-
Wir sind mit einer Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware durch den Käufer im Rahmen seines ordnungsgemäßen
Geschäftsbetriebes widerruflich und vorbehaltlich der Regelung
in Ziff. (8) einverstanden. Die Verpfändung oder Sicherungsübertragung
ist ihm untersagt. Der Käufer tritt seine Forderungen aus dem
Weiterverkauf der Vorbehaltsware schon jetzt an uns zur Sicherung
unserer Ansprüche und bis zu dieser Höhe ab. Der
Käufer ist bis auf Widerruf zum Einzug der uns abgetretenen Forderungen
berechtigt und verpflichtet. Stellt der Käufer seine Zahlungen
eine, erlischt diese Einziehungsermächtigung auch ohne ausdrücklichen
Widerruf.
- Wir werden die uns nach den vorstehenden
Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit - nach unserer Wahl
- freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20
% übersteigt.
- Der Käufer ist verpflichtet, die
Vorbehaltsware für uns sorgfältig zu verwahren, im technisch einwandfreien
Zustand zu erhalten und erforderlich werdende Reparaturen sofort
durchführen zu lassen.
- Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes
hat der Käufer die Vorbehaltsware auf unser Verlangen in Höhe
der bestehenden Restschuld gegen alle Gefahren in dem von uns
angegebenen Umfang zu versichern mit der Maßgabe, daß die Rechte
aus der Versicherung uns zustehen. Wir haben Anspruch auf verkehrsüblichen
Sicherungsschein.
- Bei Pfändungen oder sonstigen
Beeinträchtigungen der Eigentümerinteressen hat uns der Käufer
unverzüglich zu benachrichtigen.
- Kommt der Käufer seinen Zahlungs-
und Versicherungspflichten oder den sich aus dem Eigentumsvorbehalt
einschließlich der Forderungsabtretung ergebenden Verpflichtungen
nicht nach, geht uns infolge des Verhaltens des Käufers eine der
im Sicherungsschein vorgesehenen Mitteilungen des Versicherers
zu, stellt der Käufer seine Zahlungen ein oder wird über sein
Vermögen das gerichtliche Vergleichsverfahren oder der Konkurs
eröffnet, so ist die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel
mit späterer Fälligkeit laufen, und erlischt eine etwaige Veräußerungsbefugnis
des Käufers nach Ziff. (3). Wird die gesamte Restschuld nicht
sofort bezahlt, so erlischt das Gebrauchsrecht des Käufers an
der Vorbehaltsware. Wir sind dann berechtigt, sofort die Herausgabe
der Vorbehaltsware unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechts
zu verlangen und sie beim Käufer abzuholen. Die Inbesitznahme
von Vorbehaltsware, an der Miteigentumsrechte Dritter bestehen,
erfolgt durch uns zugleich für die Miteigentümer. Alle durch die
Inbesitznahme und Verwertung der Vorbehaltsware entstehenden Kosten
trägt der Käufer. Wir sind - ggf. im Einvernehmen mit den Miteigentümern
- berechtigt, unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Käufers
die in Besitz genommene Vorbehaltsware nebst Zubehör durch freihändigen
Verkauf oder öffentliche Versteigerung bestmöglich zu verwerten.
Der Erlös nach Abzug der Kosten wird, soweit er nicht einem Dritten
oder uns zur Abdeckung bestehender Forderungen zusteht, dem Käufer
ausbezahlt.
- Lässt das Land, in dessen Bereich
sich der Liefergegenstand befindet, den Eigentumsvorbehalt nicht
zu, gestattet es aber dem Lieferer, sich andere Rechte an dem
Liefergegenstand vorzubehalten, so können wir alle Rechte dieser
Art ausüben. De Käufer ist verpflichtet, auf seine Kosten alle
Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um den Eigentumsvorbehalt
oder an dessen Stelle ein anderes Recht an dem Liefergegenstand
wirksam werden zu lassen und aufrechtzuerhalten.
- Lieferung
-
Die Lieferung erfolgt ab
Lieferwerk. Teillieferungen sind zulässig. Wir sind bemüht, die
angegebenen Lieferfristen unter der Voraussetzung einzuhalten,
dass uns alle für eine termingerechte Auftragsabwicklung erforderlichen
Unterlagen rechtzeitig zugehen und der Käufer auch seine sonstigen
vertraglichen Verpflichtungen (z. B. Anzahlungen, Akkreditiv-
Gestellungen etc.) erfüllt. Bei nicht rechtzeitiger Erfüllung
der Vertragspflichten des Käufers oder bei einer durch den Käufer
verursachten Unterbrechung der vertragsbedingten Arbeiten sind
wir berechtigt, die Lieferfrist entsprechend zu verlängern. Die
Lieferfrist verlängert sich ferner angemessen beim Eintritt von
Ereignissen, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten liegen
(z. B. Streiks und Aussperrungen, Betriebsstörungen und Verzögerungen
durch Zulieferanten sowie Fälle höherer Gewalt). Wir verpflichten
uns, solche Ereignisse dem Käufer mitzuteilen. Vorbezeichnete
Ereignisse sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie
während eines Verzuges entstehen. Verzögert
sich die Lieferung durch derartige Ereignisse um mehr als 6 Monate,
sind der Käufer und wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
- Geraten wir um mehr als 6 Wochen
in Verzug, hat der Käufer das Recht, uns eine angemessene Nachfrist
zu setzen. Wird der Liefergegenstand bis zum Ablauf der Nachfrist
nicht geliefert, so kann der Käufer durch schriftliche Erklärung
vom Vertrag zurücktreten und etwaige Anzahlungen mit 5 % Zinsen
zurückverlangen. Bei teilweisem Leistungsverzug ist das Rücktrittsrecht
auf die Teilleistung beschränkt, soweit dies dem Käufer zuzumuten
ist.
- Wir behalten uns vor, dem Käufer
einen Liefergegenstand eines anderen Baumusters oder Typs anzubieten,
falls das bestellte Baumuster oder der bestellte Typ zum vorgesehenen
Liefertermin nicht mehr hergestellt wird. Eine Verpflichtung auf
Lieferung des ursprünglich bestellten Liefergegenstandes oder
auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung besteht für uns nicht.
- Übernahme
- Die Übernahme des Liefergegenstandes
erfolgt mit Beginn der Verladung im Lieferwerk.
- Der Liefergegenstand wird von
uns einer Prüfung unterzogen. Der Käufer kann zusätzlich zu dieser
Prüfung bestimmte Erprobungen von uns durchführen lassen. Zusätzliche,
vom Käufer gewünschte Erprobungen sind - bei Abschluss des Kaufvertrages
- mit uns zu vereinbaren und werden von uns gegen Berechnung durchgeführt.
Will der Käufer oder ein von
ihm Beauftragter an der Prüfung oder den eventuell durchzuführenden
Erprobungen teilnehmen, muß er uns diese Absicht spätestens
vier Wochen vor dem voraussichtlichen Liefertermin schriftlich
mitteilen. Die Teilnahme erfolgt auf Gefahr des Käufers, d.h.
verursachte oder erlittene Schäden gehen zu seinen Lasten.
- Gerät der Käufer nach Anzeige
der Bereitstellung mit der Übernahme des Liefergegenstandes oder
der Erteilung der Versandvorschrift oder der Erfüllung der vereinbarten
Zahlungen oder der Stellung der vereinbarten Sicherheit in Verzug,
so sind wir nach Setzung einer Nachfirst von vier Wochen berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung
oder wegen nicht gehöriger Erfüllung zu verlangen. Im letzteren
Falle sind wir berechtigt, entweder unter Ausschluss der Geltendmachung
des höheren Schadens ohne Nachweis 15 % des Kaufpreises als Entschädigung
oder Ersatz des uns tatsächlich entstandenen Schadens zu fordern.
Machen wir von diesem Recht keinen Gebrauch, so haben wir - unbeschadet
unserer sonstigen Rechte - die Befugnis, über den Liefergegenstand
frei zu verfügen und an dessen Stelle in angemessener Frist einen
gleichartigen Liefergegenstand zu den Vertragsbedingungen zu liefern.
- Versand
- Der Versand erfolgt ab Lieferwerk
nach bestem Ermessen, jedoch ohne Verbindlichkeit für billigste
Verfrachtung.
- Die Gefahr der Verschlechterung
und des Unterganges trägt ab Beginn der Verladung im Lieferwerk
der Käufer. Ist der Liefergegenstand versandbereit und verzögert
sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben.
so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft
auf den Käufer über. Diese gilt auch für Teillieferungen.
- Die Verpackung wird zu den Selbstkosten
berechnet. Firmeneigene Ladegeräte, wie Behälter und Paletten,
bleiben unser Eigentum. Der Käufer wird diese Gegenstände pfleglich
behandeln und sie kostenfrei zurücksenden.
- Eine Versicherung für Land-, See-
und Lufttransporte wird von uns auf Rechnung des Käufers auf Wunsch
abgeschlossen. Die Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
- Gewährleistung
- Wir leisten Gewähr für eine dem
jeweiligen Stand der Technik des Typs des neuen Liefergegenstandes
entsprechende Fehlerfreiheit während 12 Monate ab Inbetriebnahme,
höchstens bis zu 2000 Betriebsstunden. Die Gewährleistung endet
in jedem Fall 15 Monate nach Anzeige der Versandbereitschaft.
Gebrauchte Aggregate zur Stromerzeugung werden unter Ausschluss
jeglicher Gewährleistung verkauft.
Gewährleistungsverpflichtungen
bestehen nicht, wenn der aufgetretene Fehler auf folgenden Ursachen
beruht:
- natürlicher Verschleiß, unsachgemäße
Behandlung, unsachgemäße Lagerung oder Aufstellung, ungenügender
Korrosionsschutz, Gewalteinwirkung, unsachgemäßer Einbau,
chemische, elektrische oder sonstige schädliche Einflüsse;
- wenn der Liefergegenstand
von fremder Seite oder durch Einbau oder Anbau von Teilen
fremder Herkunft verändert worden ist;
- wenn der Käufer unsere Bedienungs-,
Wartungs- und Betriebsvorschriften nicht befolgt;
- wenn der Liefergegenstand
anderen als den vereinbarten Verwendungszwecken zugeführt
wird;
- wenn der Liefergegenstand
unter außergewöhnlichen, uns bei Bestellung nicht schriftlich
bekannt gegebenen Betriebsverhältnissen eingesetzt wird.
- Leistungen nach diesem Abschnitt
setzen voraus, dass der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen
nachkommt und den Fehler unverzüglich nach Feststellung schriftlich
unter Angabe der Fabriknummer des Liefergegenstandes bei uns
geltend macht.
- Liegt ein von uns anerkannter
Fehler vor, gilt folgendes:
- Die fehlerhaften Teile
und die durch diese an anderen Teilen des Liefergegenstandes
verursachten Schäden werden nach unserer Wahl im Lieferwerk,
bei einer von uns benannten Werkstatt oder am Einsatzort
kostenlos repariert oder ersetzt Nachbesserung.
- Wenn eine Nachbesserung
durch uns für den Käufer nicht zumutbar ist, kann mit
unserer Zustimmung eine Nachbesserung durch den Käufer
oder einen Dritten erfolgen. Wir ersetzen die Aufwendungen
maximal in der Höhe, die wir im Falle eigener Nachbesserung
gehabt hätten.
- Im Falle der Nachbesserung
im Lieferwerk oder in der von uns benannten Werkstatt
hat der Käufer die beanstandeten Teile - Erforderlicherweise
den kompletten Liefergegenstand - an das Lieferwerk
oder an die Werkstatt auf seine Kosten einzuschicken.
Bei einer Einsendung innerhalb der ersten sechs Monate
ab Übernahme erstatten wir dem Käufer die Kosten des
günstigsten Versandes.
- Im Falle der Nachbesserung
am Einsatzort sind unserem Personal die erforderlichen
Arbeitskräfte und Hilfsmittel unentgeltlich zur Verfügung
zu stellen.
- Wir übernehmen die Frachtkosten
des billigsten Versandes der nachgebesserten oder als
Ersatz gelieferten Teile.
- Die Kosten für Aus-
und Einbau des kompletten Liefergegenstandes sowie weitere
Nebenkosten übernehmen wir nicht.
- Ersetzte Teile werden
unser Eigentum.
- Ist eine Nachbesserung
zwar möglich, jedoch mit unverhältnismäßig hohen Kosten
verbunden, erfolgt anstelle der Nachbesserung ein angemessener
Preisnachlass, wenn der Käufer den Liefergegenstand
in einer ihm zumutbaren Weise auch ohne Beseitigung
des Fehlers für den vorgesehenen Verwendungszweck einsetzen
kann.
- Wenn der Fehler nicht
beseitigt werden kann oder für den Käufer weitere Nachbesserungsversuche
unzumutbar sind, kann der Käufer anstelle der Nachbesserung
Wandlung (Rückgängigmachung des Kaufvertrages) oder
Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) verlangen.
Ein Anspruch auf Ersatz des Liefergegenstandes besteht
nicht.
- Haftung Unmittelbarer oder mittelbarer Schaden,
gleich aus welchem Rechtsgrund (auch aus positiver Vertragsverletzung
und unerlaubter Handlung), wird nur bei unserem eigenen groben Verschulden
oder bei groben Verschulden eines unserer leitenden Angestellten
ersetzt. Ansprüche gegen unsere Betriebsangehörigen oder sonstigen
Erfüllungsgehilfen werden ausgeschlossen, soweit wir selbst nicht
haften.
- Erfüllungsort Erfüllungsort für unsere Lieferungen
ist Verl.
- Gerichtsstand
- Für sämtliche Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung (einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen)
ist ausschließlicher Gerichtsstand Gütersloh. Wir sind berechtigt,
auch am Wohnsitz oder Sitz des Käufers Klage zu erheben.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss der Einheitlichen Gesetze über den
internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss
von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen. Für
die Auslegung ist der deutsche Wortlaut maßgebend.
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WA Notstromtechnik Waldstraße 11 33415 Verl
Tel: 05246 9200-0
Fax: 05246 9200-16
Montag - Freitag:
08:00 - 12:30 Uhr
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