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Stromaggregate für Zapfwellenantrieb:
Strom, der nicht aus der Steckdose kommt »
Damit der nächste Stromausfall nicht zur teuren Katastrophe wird, sollten Sie rechtzeitig über die Anschaffung eines Stromaggregats nachdenken.
Welche Geräte sich anbieten, wie groß deren Leistung sein sollte und was beim Kauf zu beachten ist, beschreibt der Beitrag in der Februar-Ausgabe 2004 von profi.
Gemäß (TierSchNutZ) vom 25.10.2001 sind Notstromaggregate zwingend vorgeschrieben. Sprechen Sie mit uns und fordern Sie ein unverbindliches Angebot an.
Notstromaggregate weiter steuerbegünstigt
Erlaubnis für Eigenerzeuger - Grundsätzlich braucht derjenige, der selbst erzeugten Strom zum Eigen- bzw. Selbstverbrauch entnehmen will, eine Erlaubnis nach dem Stromsteuerrecht als sogenannter Eigenerzeuger. Diese wird auf Antrag von dem örtlich für Sie zuständigen Hauptzollamt erteilt.
In den folgenden Hauptfällen benötigen Sie als Privatperson jedoch keine solche Erlaubnis:
Es handelt sich um:
eine Anlage, deren elektrische Nennleistung bis zu 2 Megawatt beträgt, soweit der Selbstverbrauch im sogenannten "räumlichen Zusammenhang" zu der Anlage steht, oder ein Notstromaggregat.
Sollten diese Ausnahmen nicht vorliegen, müssen Sie vor Aufnahme der Stromerzeugung bzw. der Stromentnahme eine Erlaubnis beantragen.
Kraft- bzw. Heizstoffe
In den Anlagen können Energieerzeugnisse (z.B. gekennzeichnetes Gasöl bzw. leichtes Heizöl, Erdgas etc.) zu einem ermäßigten Steuersatz eingesetzt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sogar eine Steuerentlastung (auf Antrag) für die eingesetzten Energieerzeugnisse in Frage kommen.
Anmeldepflicht
Für Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme besteht nur in ganz bestimmten Fällen eine Anmeldepflicht bei dem zuständigen Hauptzollamt. Nach dem Energiesteuergesetz sind nur solche Anlagen anmeldepflichtig,
die ausschließlich der gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme dienen und deren mechanische Energie (also die Kraft an der Welle) nicht ausschließlich der Stromerzeugung dient und die über einen Jahresnutzungsgrad von mindestens 60 % verfügen.
In der Regel handelt es sich bei Mini- bzw. Mikro-KWK Anlagen um motorbetriebene Stromerzeugungsanlagen mit einer Nutzung der zwangsläufig anfallenden Wärme. Die mechanische Energie selbst dient jedoch ausschließlich der Stromerzeugung. Eine Anmeldepflicht besteht für diese Anlagen daher nicht.
Quelle: www.zoll.de |
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