Allgemeine Bedingungen
für Baugeräte- und Maschinenvermietung
Präambel
Die Firma WA
notstromtechnik (Vermieter) überlässt dem Mieter die im Vertrag im einzelnen
aufgeführten Geräte und Maschinen zu der im Mietvertrag
vereinbarten Nutzung. Diese Verpflichtung gilt für die
im Vertrag oder im Nachtrag vereinbarte Vertragslaufzeit.
Mit der
Übergabe der Maschinen und Geräte erkennt der Mieter
nach Prüfung die Funktionsfähigkeit der Geräte an.
Der Mieter
verpflichtet sich, den vereinbarten Mietzins zu zahlen,
die Geräte des Vermieters ordnungsgemäß und vertragsgemäß
zu Händeln, zu warten und nach Beendigung der Mietzeit
gesäubert und funktionsfähig zurück zu geben.
§
1 Mietdauer
Die Mietzeit
beginnt mit dem Tag, an dem das Gerät mit allen zu seiner
Inbetriebnahme erforderlichen Teilen das Lager des Vermieters
verlässt, unabhängig davon, ob der Transport durch den
Vermieter, einen Spediteur oder Frachtführer oder durch
Selbstabholung durch den Mieter erfolgt.
Mit der
Übergabe und Abnahme des Objektes geht die Gefahr des
zufälligen Untergangs auf den Mieter über.
Die Mietdauer
wird einzelvertraglich vereinbart. Einzelvertragliche
Mietdauer gilt auch bei der Vermietung einer Geräte-
oder Maschinengruppe, wenn nicht einzelvertragliche
Absprachen schriftlich bestätigt worden sind.
Die Mietzeit
endet mit Rückgabe des Mietobjektes am Lager des Vermieters.
Die Rückgabe des Mietobjektes ist vom Mieter rechtzeitig
dem Vermieter schriftlich anzuzeigen.
§
2 Mängelrüge und Haftung
Erkennbare
Mängel sind unverzüglich, nach Übergabe des Mietobjektes
(Eingang beim Vermieter) durch schriftliche Mängelanzeige
dem Vermieter anzuzeigen.
Die Kosten
der Mängelbehebung trägt der Vermieter. Weitere Schadensersatzansprüche
gegen den Vermieter sind ausgeschlossen.
Der Vermieter
hat die rechtzeitig gerügten Mängel zu beheben. Er kann
sich hierfür Dritter bedienen. Der Vermieter haftet
nicht für Schäden, die durch den Gebrauch des Gerätes
sowie durch das Personal des Vermieters entstehen.
§
3 Mietpreis / Mietzahlung
Der im
Vertrag ausgeworfene Mietzins pro Zeiteinheit basiert
auf dem vereinbarten Einsatzumfang. Dieser beträgt,
wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart
wird:
Im Reserveeinsatz
bis zu drei Betriebsstunden pro Woche. Im Einschichtbetrieb
bis zu 8 Betriebsstunden pro Tag. 40 Betriebsstunden
pro Woche, 160 Betriebsstunden pro Monat. Im Zwischenbetrieb
12 Betriebsstunden pro Tag, 60 Betriebsstunden pro Woche,
240 Betriebsstunden pro Monat. Im Dauerbetrieb (7 Tage)
24 Stunden pro Tag, 168 Stunden pro Woche und 720 Stunden
pro Monat. Wird der dem vereinbarten Mietpreis zugrunde
liegende Einsatzumfang überzogen, hat der Mieter der
Fa. WA
notstromtechnik unverzüglich Mitteilung zu machen. In einem solchen
Fall oder aber, wenn nach Rücklieferung des Mietgegenstandes
ein vom vereinbarten Einsatzumfang abweichender Nutzungsumfang
festgestellt wird, erfolgt eine Nachlastung der Zusatzstunden
auf der Basis des Stundensatzes für das angemietete
Objekt laut Vertrag.
Alle
Preise sind wenn nicht anders ausgewiesen, in EURO und
verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die Mietberechtigung
erfolgt, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart
wurde, auf Wochenbasis (5 Arbeitstage), über einen Wochenabschnitt
hinausgehende Miettage berechnen sich entsprechend dem
Verhältnis. Jede Überstunde laut Abs. 1 ist mit der
für eine 8- stündige Schicht geltenden Monatsmiete zu
bezahlen. Keine Geräteüberstunden werden berechnet bei
Baustromverteilern sowie deren Anbindung/Leistungskabel.
In dem Mietpreis sind, wenn nicht ausdrücklich schriftlich
anderes vereinbart wurde, die Betriebskosten einschließlich
Diesel-, Schmieröl- und Filterverbrauch sowie der Technikereinsatz
zum Wechsel und der Erneuerung der sogenannten Betriebsmittel nicht enthalten. Ebenfalls nicht enthalten
sind die Hin- und Rücktransportkosten zu bzw. von den
jeweiligen Einsatzorten einschließlich der Kosten der
Be- und Entladung. Auf- und Abbaukosten, Einweisungen,
Installationen jeder Art sowie die technische Betreuung
von Mietobjekten sind in den Preisen ebenfalls nicht
enthalten.
Die Preise
verstehen sich Nettokasse. Skontogewährung wird ausgeschlossen,
wenn diese nicht ausdrücklich vereinbart ist und schriftlich
von der WA
notstromtechnik bestätigt wurde.
Aufrechnungen
gegen Forderungen der Fa. WA
notstromtechnik sind nur bei entweder unbestrittenen oder aber rechtskräftig
festgestellten Gegenansprüchen des Mieters zulässig.
Der Mieter kann an dem ihm überlassenen Mietobjekt ein
Zurückbehaltungsrecht nicht geltend machen. Erfüllt
der Mieter die Zahlungsverpflichtungen nicht, nicht
rechtzeitig oder unvollständig, kann der Vermieter nach
einer angemessenen Nachfrist den Mietvertrag mit sofortiger
Wirkung kündigen und das Mietobjekt zurückverlangen.
Erfolgt in einem solchen Fall keine sofortige Lieferung
durch den Mieter, wird der Vermieter das Mietobjekt
auf Kosten des Mieters abholen. In diesem Fall hat der
Mieter dem Vermieter Zugang zum Mietobjekt zu gewähren.
§
4 Unterhaltspflichten des Mieters
Der Mieter
ist verpflichtet:
a) das
gemietete Gerät vor Überbeanspruchung in jeder Weise
zu schützen,
b) für
sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Gerätes
Sorge zu tragen.
Die notwendigen
Instandsetzungsarbeiten sofort sach- und fachgerecht
unter Verwendung von Original- oder gleichwertigen Ersatzteilen
auf seine Kosten vornehmen zu lassen, es sei denn, der
Mieter und seine Hilfsperson haben nachweislich jede
gebotene Sorgfalt beachtet.
Der Vermieter
ist berechtigt, das vermietete Gerät jederzeit zu besichtigen
und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst
zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen
zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter
die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die
Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
Der Mieter
tritt in Höhe der vereinbarten Mietschuld seine Ansprüche
gegenüber dem Bauherrn, bei dem die Geräte eingesetzt
sind, an den Vermieter ab, soweit nicht der Mieter ein
Abtretungsverbot anerkennen muss. Der Mieter ist verpflichtet,
Dieselstromaggregate ausschließlich mit handelsüblichem
Dieselkraftstoff nach DIN EL 590 zu betreiben.
§
5 Verletzung der Unterhaltungspflicht
Wird
das Gerät in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt,
dass der Mieter seiner in § 4 vorgesehenen Unterhaltungspflicht
nicht nachgekommen ist, so verlängert sich die Mietzeit
um die Zeit bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen
Instandsetzungsarbeiten.
Der Umfang
der vom Mieter zu vertretenen Mängel und Beschädigungen
ist dem Vermieter mitzuteilen, und es ist ihm Gelegenheit
der Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung
der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind
seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter Höhe
möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.
Besteht über den Zustand des Gerätes sowie über Reparaturzeit
und Kosten keine Einigkeit, so ist das Gerät durch einen
Sachverständigen untersuchen zu lassen. Der Sachverständige
hat hierzu ein Gutachten anzufertigen. Die Kosten für
den Sachverständigen tragen Vermieter und Mieter zu
gleichen Teilen. Die Auswahl des Sachverständigen erfolgt
in gegenseitiger Absprache.
Wenn
die Parteien sich über die Person des Sachverständigen
nicht einigen, so ist der Sachverständige vom Vorsitzenden
der Industrie- und Handelskammer zu benennen, in deren
Bezirk das Gerät sich befindet.
Die ordnungsgemäße
Rücklieferung des Gerätes gilt als vom Vermieter anerkannt,
wenn nicht spätestens 14 Kalendertage nach Eintreffen
des Gerätes am Bestimmungsort eine schriftliche Mängelanzeige
an den Mieter abgesandt ist.
Bei Verlust
oder Beschädigung des Mietobjektes hat der Mieter dem
Vermieter unverzüglich schriftlich hierüber Meldung
zu machen. Ist der Verlust oder die Beschädigung auf
ein Verhalten Dritter zurückzuführen, hat der Mieter
seine Ansprüche dem Vermieter abzutreten. Bei Verlust
oder Beschädigung des Mietobjektes hat der Mieter geldwertenden
Ersatz in Höhe des im Vertrag genannten Handelswertes
des Mietobjektes bzw. in Höhe des für die Schadensbeseitigung
notwendigen Aufwandes zu leisten. Bis zum Empfang der
Entschädigung ist der vereinbarte Mietzins weiter zu
zahlen.
§
6 Versicherung durch den Mieter
Zur Abdeckung
der Risiken durch Verlust oder Beschädigung des Mietobjektes
schließt der Vermieter eine Versicherung in Höhe des
Wiederbeschaffungswertes (in der Regel im Mietvertrag
festgelegt) des Mietobjektes auf Kosten des Mieters
ab. Der Vermieter entbindet den Mieter von der Pflicht
zur Abdeckung der Risiken durch Verlust oder Beschädigung
eine Versicherung abzuschließen, daher gelten folgende
Bedingungen:
a) Vermieter
übernimmt die Versicherung des Mietobjektes für den
Mieter, enthalten sind die Stromaggregate, Lastwiderstände
und Transformatoren. Nicht versichert sind Zusatzausrüstungen,
Kabel, Baustromverteiler, Tanks, Anhänger usw. sowie
die Betriebsstoffe.
b) Versichert
sind das Abhandenkommen ganzer Geräte durch Diebstahl,
Einbruchdiebstahl oder Raub und unvorhersehbare von
außen einwirkende Schäden sowie Brand, Blitzschlag und
Explosion. Diese Versicherung schließt den Straßentransport
mit ein.
§
7 Haftung des Vermieters
Vertragliche
und deliktische Haftung des Vermieters gegenüber dem
Mieter wird auf das gesetzlich zulässige Maß beschränkt.
Hiernach haftet der Vermieter für eine grob fahrlässige
bzw. vorsätzliche Schadensverursachung durch seine leitenden
Angestellten oder die Erfüllungsgehilfen. Folgeschäden,
die der Mieter oder ein Dritter infolge der Verzögerung
der Lieferung, während der Mietdauer, notwendig werdender
Reparaturen des Mietobjektes oder der damit verbundenen
Ausfallzeiten erleidet, übernimmt der Vermieter nicht.
Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Überlassung
des Mietobjektes) haftet der Vermieter für jedes schuldhafte
Verhalten. In diesen Fällen ist die Haftung des Vermieters
auf den Ersatz des dem Mieter entstandenen vertragstypischen
Schadens, der bei Vertragsabschluß für den Vermieter
voraussehbar war, beschränkt.
§
8 Besondere Bedingungen
Dem Mieter
ist es untersagt, das Mietobjekt an Dritte weiterzugeben
bzw. weiter zu vermieten. Der Mieter hat nicht das Recht
zu Gunsten Dritter auf Rechte zu verzichten, die sich
aus diesem Vertrage ergeben oder irgendein Recht im
Hinblick auf das Mietobjekt einem Dritten zu gewähren.
Dem Mieter ist es nicht gestattet, ohne Kenntnis und
Zustimmung des Vermieters das Mietobjekt an anderen
Stellen oder zu anderen Zwecken zu nutzen als im Vertrag
bestimmt.
§
9 Verkauf des Mietobjektes
Schließt
der Vermieter nach Beendigung oder anstatt des Mietvertrages
einen Kaufvertrag, gelten die Zahlungs- und Lieferungsbedingungen. |