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Vermietung |

Mietbedingungen

 
Allgemeine Bedingungen

für Baugeräte- und Maschinenvermietung


Präambel

Die Firma WA notstromtechnik (Vermieter) überlässt dem Mieter die im Vertrag im einzelnen aufgeführten Geräte und Maschinen zu der im Mietvertrag vereinbarten Nutzung. Diese Verpflichtung gilt für die im Vertrag oder im Nachtrag vereinbarte Vertragslaufzeit.

Mit der Übergabe der Maschinen und Geräte erkennt der Mieter nach Prüfung die Funktionsfähigkeit der Geräte an.

Der Mieter verpflichtet sich, den vereinbarten Mietzins zu zahlen, die Geräte des Vermieters ordnungsgemäß und vertragsgemäß zu Händeln, zu warten und nach Beendigung der Mietzeit gesäubert und funktionsfähig zurück zu geben.

§ 1 Mietdauer

Die Mietzeit beginnt mit dem Tag, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen das Lager des Vermieters verlässt, unabhängig davon, ob der Transport durch den Vermieter, einen Spediteur oder Frachtführer oder durch Selbstabholung durch den Mieter erfolgt.

Mit der Übergabe und Abnahme des Objektes geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Mieter über.

Die Mietdauer wird einzelvertraglich vereinbart. Einzelvertragliche Mietdauer gilt auch bei der Vermietung einer Geräte- oder Maschinengruppe, wenn nicht einzelvertragliche Absprachen schriftlich bestätigt worden sind.

Die Mietzeit endet mit Rückgabe des Mietobjektes am Lager des Vermieters. Die Rückgabe des Mietobjektes ist vom Mieter rechtzeitig dem Vermieter schriftlich anzuzeigen.

§ 2 Mängelrüge und Haftung

Erkennbare Mängel sind unverzüglich, nach Übergabe des Mietobjektes (Eingang beim Vermieter) durch schriftliche Mängelanzeige dem Vermieter anzuzeigen.

Die Kosten der Mängelbehebung trägt der Vermieter. Weitere Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter sind ausgeschlossen.

Der Vermieter hat die rechtzeitig gerügten Mängel zu beheben. Er kann sich hierfür Dritter bedienen. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch den Gebrauch des Gerätes sowie durch das Personal des Vermieters entstehen.

§ 3 Mietpreis / Mietzahlung

Der im Vertrag ausgeworfene Mietzins pro Zeiteinheit basiert auf dem vereinbarten Einsatzumfang. Dieser beträgt, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird:

Im Reserveeinsatz bis zu drei Betriebsstunden pro Woche. Im Einschichtbetrieb bis zu 8 Betriebsstunden pro Tag. 40 Betriebsstunden pro Woche, 160 Betriebsstunden pro Monat. Im Zwischenbetrieb 12 Betriebsstunden pro Tag, 60 Betriebsstunden pro Woche, 240 Betriebsstunden pro Monat. Im Dauerbetrieb (7 Tage) 24 Stunden pro Tag, 168 Stunden pro Woche und 720 Stunden pro Monat. Wird der dem vereinbarten Mietpreis zugrunde liegende Einsatzumfang überzogen, hat der Mieter der Fa. WA notstromtechnik  unverzüglich Mitteilung zu machen. In einem solchen Fall oder aber, wenn nach Rücklieferung des Mietgegenstandes ein vom vereinbarten Einsatzumfang abweichender Nutzungsumfang festgestellt wird, erfolgt eine Nachlastung der Zusatzstunden auf der Basis des Stundensatzes für das angemietete Objekt laut Vertrag.

Alle Preise sind wenn nicht anders ausgewiesen, in EURO und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Die Mietberechtigung erfolgt, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, auf Wochenbasis (5 Arbeitstage), über einen Wochenabschnitt hinausgehende Miettage berechnen sich entsprechend dem Verhältnis. Jede Überstunde laut Abs. 1 ist mit der für eine 8- stündige Schicht geltenden Monatsmiete zu bezahlen. Keine Geräteüberstunden werden berechnet bei Baustromverteilern sowie deren Anbindung/Leistungskabel. In dem Mietpreis sind, wenn nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart wurde, die Betriebskosten einschließlich Diesel-, Schmieröl- und Filterverbrauch sowie der Technikereinsatz zum Wechsel und der Erneuerung der sogenannten Betriebsmittel nicht enthalten. Ebenfalls nicht enthalten sind die Hin- und Rücktransportkosten zu bzw. von den jeweiligen Einsatzorten einschließlich der Kosten der Be- und Entladung. Auf- und Abbaukosten, Einweisungen, Installationen jeder Art sowie die technische Betreuung von Mietobjekten sind in den Preisen ebenfalls nicht enthalten.

Die Preise verstehen sich Nettokasse. Skontogewährung wird ausgeschlossen, wenn diese nicht ausdrücklich vereinbart ist und schriftlich von der WA notstromtechnik bestätigt wurde.

Aufrechnungen gegen Forderungen der Fa. WA notstromtechnik sind nur bei entweder unbestrittenen oder aber rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Mieters zulässig. Der Mieter kann an dem ihm überlassenen Mietobjekt ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend machen. Erfüllt der Mieter die Zahlungsverpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig, kann der Vermieter nach einer angemessenen Nachfrist den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen und das Mietobjekt zurückverlangen. Erfolgt in einem solchen Fall keine sofortige Lieferung durch den Mieter, wird der Vermieter das Mietobjekt auf Kosten des Mieters abholen. In diesem Fall hat der Mieter dem Vermieter Zugang zum Mietobjekt zu gewähren.

§ 4 Unterhaltspflichten des Mieters

Der Mieter ist verpflichtet:

a) das gemietete Gerät vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen,

b) für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Gerätes Sorge zu tragen.

Die notwendigen Instandsetzungsarbeiten sofort sach- und fachgerecht unter Verwendung von Original- oder gleichwertigen Ersatzteilen auf seine Kosten vornehmen zu lassen, es sei denn, der Mieter und seine Hilfsperson haben nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet.

Der Vermieter ist berechtigt, das vermietete Gerät jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.

Der Mieter tritt in Höhe der vereinbarten Mietschuld seine Ansprüche gegenüber dem Bauherrn, bei dem die Geräte eingesetzt sind, an den Vermieter ab, soweit nicht der Mieter ein Abtretungsverbot anerkennen muss. Der Mieter ist verpflichtet, Dieselstromaggregate ausschließlich mit handelsüblichem Dieselkraftstoff nach DIN EL 590 zu betreiben.

§ 5 Verletzung der Unterhaltungspflicht

Wird das Gerät in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in § 4 vorgesehenen Unterhaltungspflicht nicht nachgekommen ist, so verlängert sich die Mietzeit um die Zeit bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.

Der Umfang der vom Mieter zu vertretenen Mängel und Beschädigungen ist dem Vermieter mitzuteilen, und es ist ihm Gelegenheit der Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben. Besteht über den Zustand des Gerätes sowie über Reparaturzeit und Kosten keine Einigkeit, so ist das Gerät durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen. Der Sachverständige hat hierzu ein Gutachten anzufertigen. Die Kosten für den Sachverständigen tragen Vermieter und Mieter zu gleichen Teilen. Die Auswahl des Sachverständigen erfolgt in gegenseitiger Absprache.

Wenn die Parteien sich über die Person des Sachverständigen nicht einigen, so ist der Sachverständige vom Vorsitzenden der Industrie- und Handelskammer zu benennen, in deren Bezirk das Gerät sich befindet.

Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Gerätes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn nicht spätestens 14 Kalendertage nach Eintreffen des Gerätes am Bestimmungsort eine schriftliche Mängelanzeige an den Mieter abgesandt ist.

Bei Verlust oder Beschädigung des Mietobjektes hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich schriftlich hierüber Meldung zu machen. Ist der Verlust oder die Beschädigung auf ein Verhalten Dritter zurückzuführen, hat der Mieter seine Ansprüche dem Vermieter abzutreten. Bei Verlust oder Beschädigung des Mietobjektes hat der Mieter geldwertenden Ersatz in Höhe des im Vertrag genannten Handelswertes des Mietobjektes bzw. in Höhe des für die Schadensbeseitigung notwendigen Aufwandes zu leisten. Bis zum Empfang der Entschädigung ist der vereinbarte Mietzins weiter zu zahlen.

§ 6 Versicherung durch den Mieter

Zur Abdeckung der Risiken durch Verlust oder Beschädigung des Mietobjektes schließt der Vermieter eine Versicherung in Höhe des Wiederbeschaffungswertes (in der Regel im Mietvertrag festgelegt) des Mietobjektes auf Kosten des Mieters ab. Der Vermieter entbindet den Mieter von der Pflicht zur Abdeckung der Risiken durch Verlust oder Beschädigung eine Versicherung abzuschließen, daher gelten folgende Bedingungen:

a) Vermieter übernimmt die Versicherung des Mietobjektes für den Mieter, enthalten sind die Stromaggregate, Lastwiderstände und Transformatoren. Nicht versichert sind Zusatzausrüstungen, Kabel, Baustromverteiler, Tanks, Anhänger usw. sowie die Betriebsstoffe.

b) Versichert sind das Abhandenkommen ganzer Geräte durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub und unvorhersehbare von außen einwirkende Schäden sowie Brand, Blitzschlag und Explosion. Diese Versicherung schließt den Straßentransport mit ein.

§ 7 Haftung des Vermieters

Vertragliche und deliktische Haftung des Vermieters gegenüber dem Mieter wird auf das gesetzlich zulässige Maß beschränkt. Hiernach haftet der Vermieter für eine grob fahrlässige bzw. vorsätzliche Schadensverursachung durch seine leitenden Angestellten oder die Erfüllungsgehilfen. Folgeschäden, die der Mieter oder ein Dritter infolge der Verzögerung der Lieferung, während der Mietdauer, notwendig werdender Reparaturen des Mietobjektes oder der damit verbundenen Ausfallzeiten erleidet, übernimmt der Vermieter nicht. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Überlassung des Mietobjektes) haftet der Vermieter für jedes schuldhafte Verhalten. In diesen Fällen ist die Haftung des Vermieters auf den Ersatz des dem Mieter entstandenen vertragstypischen Schadens, der bei Vertragsabschluß für den Vermieter voraussehbar war, beschränkt.

§ 8 Besondere Bedingungen

Dem Mieter ist es untersagt, das Mietobjekt an Dritte weiterzugeben bzw. weiter zu vermieten. Der Mieter hat nicht das Recht zu Gunsten Dritter auf Rechte zu verzichten, die sich aus diesem Vertrage ergeben oder irgendein Recht im Hinblick auf das Mietobjekt einem Dritten zu gewähren. Dem Mieter ist es nicht gestattet, ohne Kenntnis und Zustimmung des Vermieters das Mietobjekt an anderen Stellen oder zu anderen Zwecken zu nutzen als im Vertrag bestimmt.

§ 9 Verkauf des Mietobjektes

Schließt der Vermieter nach Beendigung oder anstatt des Mietvertrages einen Kaufvertrag, gelten die Zahlungs- und Lieferungsbedingungen.

 



WA Notstromtechnik
Waldstraße 11
33415 Verl

Tel: 05246 9200-0
Fax: 05246 9200-16

Montag - Freitag:
08:00 - 12:30 Uhr
13:00 - 17:00 Uhr


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