Das Stromsteuergesetz- (StromStG)
Der Deutsche Bundestag hat am 3. März 1999 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Stromsteuergesetz (StromStG)
§ 1 Steuergegenstand, Steuergebiet
(1) Elektrischer Strom (Strom) der Position 2716 der Kombinierten Nomenklatur unterliegt im Steuergebiet der Stromsteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Stromsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.
(2) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. EG Nr. L 256 S. 1) in der Fassung des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 2086/97 der Kommission vom 14. November 1997 (ABl. EG Nr. L 312 S. 1) und die bis zum 26. Oktober 1998 zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Versorger: Stromversorger, die Strom an Letztverbraucher leisten;
2. Eigenerzeuger: Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom mit einer Nennleistung von jeweils mehr als 0,7 Megawatt, soweit sie nicht Versorger im Sinne der Nummer 1 sind oder Anlagen in Schiffen, in Luftfahrzeugen oder Notstromaggregate betreiben;
3. Unternehmen des Produzierenden Gewerbes: Unternehmen des Bergbaus, des Verarbeitenden Gewerbes, des Baugewerbes, der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- oder Wasserversorgungswirtschaft, die einem entsprechenden Wirtschaftszweig der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes zuzuordnen sind;
4. Unternehmen: Kleinste rechtlich selbständige Einheit, die aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt und bilanziert;
5. Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft: Unternehmen, die einem entsprechenden Wirtschaftszweig im Abschnitt A (Land- und Forstwirtschaft) der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes zuzuordnen sind;
6. Unternehmen im Sinne der Nummer 5: Wirtschaftliche, finanzielle und rechtliche Einheit, die unter einheitlicher und selbständiger Führung steht;
7. Strom aus erneuerbaren Energieträgern: Strom, der ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme, Deponiegas, Klärgas oder aus Biomasse gewonnen wird, ausgenommen Strom aus Wasserkraftwerken, Deponiegas- oder Klärgasanlagen oder aus Anlagen, in denen der Strom aus Biomasse erzeugt wird, jeweils mit einer installierten Generatorleistung über 5 Megawatt.
§ 3 Steuertarif
Die Steuer beträgt 20,00 Deutsche Mark für eine Megawattstunde.
§ 4 Erlaubnis
(1) Wer als Versorger mit Sitz im Steuergebiet Letztverbraucher mit Strom versorgen oder als Eigenerzeuger Strom zum Selbstverbrauch entnehmen oder als Letztverbraucher Strom aus einem Gebiet außerhalb des Steuergebiets beziehen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis wird auf Antrag vom Hauptzollamt unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Das Hauptzollamt kann nach Absatz 1 erlaubnispflichtige Versorger, Eigenerzeuger oder Letztverbraucher, die weder nach dem Handelsgesetzbuch noch nach der Abgabenordnung zur Führung von kaufmännischen Büchern oder zur Aufstellung von Jahresabschlüssen verpflichtet sind, von diesen Erfordernissen befreien, soweit Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden.
(3) Vor Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit für die voraussichtlich während zweier Monate entstehende Steuer zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer nach dem Ermessen des Hauptzollamts erkennbar sind.
(4) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird.
(5) Bis zum 31. Dezember 1999 gilt die Erlaubnis widerruflich als erteilt.
§ 5 Entstehung der Steuer, Steuerschuldner
(1) Die Steuer entsteht dadurch, daß vom im Steuergebiet ansässigen Versorger geleisteter Strom durch Letztverbraucher im Steuergebiet aus dem Versorgungsnetz entnommen wird, oder dadurch, daß der Versorger dem Versorgungsnetz Strom zum Selbstverbrauch entnimmt. Bei Eigenerzeugern entsteht die Steuer mit der Entnahme von Strom zum Selbstverbrauch im Steuergebiet.
(2) Steuerschuldner ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 der Versorger und im Falle des Absatzes 1 Satz 2 der Eigenerzeuger.
§ 6 Widerrechtliche Entnahme von Strom
Die Steuer entsteht auch dadurch, daß widerrechtlich Strom aus dem Versorgungsnetz entnommen wird. Steuerschuldner ist, wer widerrechtlich Strom entnimmt.
§ 7
Leistung von Strom in das Steuergebiet. Bezieht ein Letztverbraucher Strom aus einem Gebiet außerhalb des Steuergebiets, entsteht die Steuer dadurch, daß der Strom durch den Letztverbraucher im Steuergebiet aus dem Versorgungsnetz entnommen wird. Steuerschuldner ist der Letztverbraucher.
§ 8 Steueranmeldung, Fälligkeit der Steuer
(1) Der Steuerschuldner hat für Strom, für den die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).
(2) Der Steuerschuldner kann zwischen monatlicher und jährlicher Steueranmeldung wählen. Das Wahlrecht kann nur für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden. Es ist durch eine Erklärung auszuüben, die spätestens am 31. Dezember des Vorjahres beim Hauptzollamt eingegangen sein muß. Wird die Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben, ist die Steuer jährlich anzumelden und zu entrichten.
(3) Bei monatlicher Anmeldung ist die Steuer für jeden Kalendermonat (Veranlagungsmonat) bis zum 15. Kalendertag des folgenden Kalendermonats anzumelden und bis zum 25. Kalendertag dieses Kalendermonats an das Hauptzollamt zu entrichten.
(4) Bei jährlicher Anmeldung ist die Steuer für jedes Kalenderjahr (Veranlagungsjahr) bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres anzumelden und unter Anrechnung der geleisteten monatlichen Vorauszahlungen nach Absatz 7 bis zum 25. Juni dieses Kalenderjahres an das Hauptzollamt zu entrichten.
(5) Scheidet ein Steuerschuldner während des Veranlagungsjahres aus der Steuerpflicht aus, ist die Höhe der zu entrichtenden Steuer bis zum Ablauf des fünften Kalendermonats, der dem Ende der Steuerpflicht folgt, anzumelden. Ein sich unter Anrechnung der geleisteten monatlichen Vorauszahlungen nach Absatz 7 ergebender Restbetrag ist bis zum 25. Kalendertag des Folgemonats an das Hauptzollamt zu zahlen.
(6) Bei jährlicher Anmeldung sind auf die Steuerschuld monatliche Vorauszahlungen zu leisten. Die Höhe der monatlichen Vorauszahlungen wird durch das Hauptzollamt festgesetzt und beträgt ein Zwölftel der Steuer, die im vorletzten dem Veranlagungsjahr vorhergehenden Kalenderjahr entstanden ist. Dabei kann die Vorauszahlung um einen Prozentsatz erhöht oder ermäßigt werden, der vom Bundesministerium der Finanzen ermittelt und im Bundesanzeiger bekanntgemacht wird. Das Hauptzollamt kann die monatlichen Vorauszahlungen abweichend festsetzen, wenn die Summe der vom Steuerschuldner zu leistenden Vorauszahlungen erheblich von der zu erwartenden Jahressteuerschuld abweichen würde.
(7) Die Vorauszahlungen für den einzelnen Kalendermonat sind jeweils bis zum 25. Kalendertag des folgenden Kalendermonats an das Hauptzollamt zu entrichten.
(8) Wird die Lieferung von Strom ohne Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 vorgenommen oder wird Strom ohne Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 zum Selbstverbrauch oder widerrechtlich nach § 6 entnommen oder zweckwidrig nach § 9 Abs. 5 verbraucht, hat der Steuerschuldner unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort zu entrichten.
§ 9 Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen
(1) Strom ist von der Steuer befreit,
1. wenn er aus erneuerbaren Energieträgern im Sinne des § 2 Nr. 7 erzeugt wird und
a) von Eigenerzeugern als Letztverbraucher oder
b) von Letztverbrauchern aus einem ausschließlich aus solchen Energieträgern gespeisten Netz oder einer entsprechenden Leitung entnommen wird;
2. wenn er vom Letztverbraucher zur Stromerzeugung entnommen wird.
(2) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 10,00 Deutsche Mark für eine Megawattstunde, wenn er
1. zum Betrieb von Nachtspeicherheizungen, die vor dem 1. April 1999 installiert worden sind, oder
2. für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr mit Ausnahme der betriebsinternen Werkverkehre und Bergbahnen, oder im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen entnommen wird und er nicht gemäß Absatz 1 von der Steuer befreit ist.
(3) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 4,00 Deutsche Mark für eine Megawattstunde, ausgenommen in den Fällen des Absatz 2, soweit er von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft als Letztverbraucher über die Verbrauchsmenge von 50 Megawattstunden im Kalenderjahr hinaus für betriebliche Zwecke entnommen wird und er nicht nach Absatz 1 von der Steuer befreit ist.
(4) Wer von der Steuer befreiten oder nach Absatz 3 oder Absatz 2 Nummer 2 begünstigten Strom entnehmen will, bedarf der Erlaubnis. § 4 Abs. 2 und 4 gilt sinngemäß.
(5) Der Inhaber der Erlaubnis nach Absatz 4 darf den steuerbegünstigt entnommenen Strom nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck verbrauchen. Die Steuer entsteht für Strom, der zu anderen als in der Erlaubnis genannten Zwecken verbraucht wird, nach dem Steuersatz des § 3. Besteht die Steuerbegünstigung in einer Steuerermäßigung, gilt Satz 2 nur für den ermäßigten Teil der Steuer. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber. Für Strom, der zum Betrieb von Nachtspeicherheizungen nach Absatz 2 Nr. 1 entnommen wird, gelten die Sätze 1 bis 4 sinngemäß.
§ 10 Erlaß, Erstattung oder Vergütung
(1) Auf Antrag wird die Steuer für Strom, für die ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne von § 2 Nr. 3 als Eigenerzeuger (§ 5 Abs. 2) oder als Letztverbraucher (§ 7) Steuerschuldner geworden oder mit der das Unternehmen als Letztverbraucher belastet ist, nach Maßgabe des Absatzes 2 erlassen, erstattet oder vergütet, soweit die Steuer im Kalenderjahr den Betrag von 1.000 Deutsche Mark übersteigt. Erlaß-, erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist das Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das den Strom zu betrieblichen Zwecken entnommen hat.
(2) Der Erlaß, die Erstattung oder die Vergütung wird nur insoweit gewährt, als die Stromsteuer im Kalenderjahr das 1,2-fache des Betrages übersteigt, um den sich für das Unternehmen der Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsbeiträgen durch Senkung der Beitragssätze (§ 1 Beitragssatzgesetz 1999 vom 19. Dezember 1998, BGBl. I S. 3843, 3848) bei entsprechender Anwendung der abgesenkten Beitragssätze im gleichen Zeitraum des Jahres 1998 vermindert hätte.
§ 11 Ermächtigungen
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung des Gesetzes durch Rechtsverordnung
1. zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Regelungen zur Ermittlung der steuerrelevanten Strommengen zu erlassen und dabei aus Vereinfachungsgründen Mengenschätzungen durch den Steuerpflichtigen zuzulassen, soweit eine genaue Ermittlung nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist;
2. zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung das Erlaubnisverfahren nach §§ 4 und 9 Abs. 4 einschließlich des Verfahrens der Sicherheitsleistung näher zu regeln und dabei die Erlaubnis allgemein zu erteilen, wenn Steuerbelange nicht entgegenstehen;
3. zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Regelungen zur Durchführung der Steuerbegünstigungen nach § 9 zu erlassen; dabei kann es statt der Steuerbefreiung eine Entlastung durch Erlaß, Erstattung oder Vergütung der Stromsteuer anordnen und das dafür erforderliche Verfahren regeln;
4. zur Steuervereinfachung vorzusehen, daß Unternehmen, Betriebe und Personen, die Strom an ihre Mieter, Pächter oder vergleichbare Vertragspartner leisten, sowie derjenige, der im Rahmen eines Vertragsverhältnisses für einen anderen eine Anlage zur Stromerzeugung betreibt, nicht als Versorger gelten.
5. zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Regelungen zur Durchführung des § 10, insbesondere über das Verfahren bei Erlaß, Erstattung oder Vergütung zu erlassen. Dabei kann es zur Verwaltungsvereinfachung anordnen, daß der Anspruch auf Erlaß, Erstattung oder Vergütung der Steuer innerhalb bestimmter Fristen geltend zu machen ist;
6. Verfahrensvorschriften zu § 8 zu erlassen, insbesondere zur Steueranmeldung, Berechnung, Entrichtung der Steuer und Festsetzung der monatlichen Vorauszahlungen bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit;
7. die nach § 1 Abs. 2 anzuwendende Fassung der Kombinierten Nomenklatur neu zu bestimmen und den Wortlaut des Gesetzes an die geänderte Nomenklatur anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben;
8. zur Umsetzung der einer Truppe sowie einem zivilen Gefolge (ausländische Streitkräfte) oder den Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges sowie den Angehörigen dieser Personen (Mitglieder der ausländischen Streitkräfte) nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) gewährten Steuerentlastungen Bestimmungen, insbesondere zum Verfahren, zu erlassen.
§ 12 Erlaß von Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften
(1) Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen erläßt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
Artikel 2 Änderung des Mineralölsteuergesetzes
Das Mineralölsteuergesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe "§ 25 Erlaß, Erstattung oder Vergütung im Steuergebiet" die Angabe "§ 25a Erlaß, Erstattung oder Vergütung in Sonderfällen" eingefügt.
2. § 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 und 3 wird die Angabe "980,00 DM" jeweils durch die Angabe "1 040,00 DM" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe "1 080,00 DM" durch die Angabe "1 140,00 DM" ersetzt.
c) In Nummer 4 wird die Angabe "620,00 DM" durch die Angabe "680,00 DM" ersetzt.
d) In Nummer 6 wird die Angabe "47,60 DM" durch die Angabe "50,50 DM" ersetzt.
e) In Nummer 7 wird die Angabe "1 863,00 DM" durch die Angabe "1 966,60 DM" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
"a) zum Antrieb von Verbrennungsmotoren in Fahrzeugen bis zum 31. Dezember 2009 zum ermäßigten Steuersatz von 255,70 Deutsche Mark für 1.000 kg,".
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe "612,50 Deutsche Mark" durch die Angabe "650,00 Deutsche Mark" ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
"2. Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 zum Antrieb von Verbrennungsmotoren in Fahrzeugen bis zum 31. Dezember 2009 zum ermäßigten Steuersatz von 19,80 Deutsche Mark für 1 MWh.".
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Angabe "80,00 Deutsche Mark" durch die Angabe "120,00 Deutsche Mark" ersetzt und nach der Angabe "1 000 l" die Angabe ", auch für begünstigte Zwecke nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2" eingefügt.
bb) In Nummer 2 wird nach dem Wort "Schweröle" die Angabe ", auch für begünstigte Zwecke nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2," eingefügt.
cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe "3,60 Deutsche Mark" durch die Angabe "6,80 Deutsche Mark" ersetzt.
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe "50,00 Deutsche Mark" durch die Angabe "75,00 Deutsche Mark" ersetzt.
dd) In Nummer 4 wird die Angabe "36,00 Deutsche Mark" durch die Angabe "68,00 Deutsche Mark" ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a werden die Wörter "Personen oder Sachen" durch die Wörter "Personen, Sachen oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem einleitenden Satzteil wird nach dem Zitat "§ 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3" die Angabe ", auch zur Stromerzeugung in anderen ortsfesten Anlagen als nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2," eingefügt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
"1. gasförmige Kohlenwasserstoffe, die bei der Verwertung von Abfällen aus der Verarbeitung landwirtschaftlicher Rohstoffe oder bei der Tierhaltung, bei der Lagerung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung anfallen oder die bei der Lagerung oder Verladung von Mineralöl, beim Betanken von Kraftfahrzeugen oder der Entgasung von Transportmitteln, bei Verfahren der chemischen Industrie, ausgenommen bei der Mineralölherstellung, und beim Kohleabbau aus Gründen der Luftreinhaltung und aus Sicherheitsgründen aufgefangen werden;".
5. § 15 Abs. 3 Satz 6 wird wie folgt gefaßt:
"Ist ein Beauftragter zugelassen worden (Absatz 7) oder ist im Falle von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 der berechtigte Empfänger zugleich Inhaber eines Steuerlagers für die gleiche Mineralölart, kann von einer Sicherheitsleistung nach Satz 2 oder 4 abgesehen werden, solange keine Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer nach dem Ermessen des Hauptzollamts erkennbar sind.".
6. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
"Die Steuer wird vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf Antrag erlassen, erstattet oder vergütet
1. für nachweislich versteuertes, nicht gebrauchtes Mineralöl, ausgenommen Erdgas, das in ein Steuerlager aufgenommen worden ist,
2. für den Kohlenwasserstoffanteil in Gemischen aus versteuerten, nicht gebrauchten Mineralölen und anderen Stoffen, wenn aus diesen Gemischen im Steuerlager Mineralöle zurückgewonnen oder wenn sie zu steuerfreien Zwecken nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 verwendet werden,
3. für nachweislich versteuertes Erdgas, das in einen Gasgewinnungsbetrieb oder ein Gaslager aufgenommen worden ist,
4. für nachweislich versteuerte Schweröle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie für nachweislich versteuerte Erdgase, Flüssiggase und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe, die zu den nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 begünstigten Zwecken verwendet worden sind,
5. für Schweröle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie für Erdgase, Flüssiggase und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe, die nachweislich nach den ab dem 1. April 1999 geltenden Steuersätzen des § 3 versteuert worden sind oder für die am 1.
April 1999 eine Nachsteuer nach § 35 entstanden ist und die
a) von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (§ 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes vom ........., BGBl. I S. ......), von Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Nr. 5 des Stromsteuergesetzes) und von Versorgern (§ 2 Nr. 1 des Stromsteuergesetzes), die nicht Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sind, zu den nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3 sowie § 32 Abs. 1 begünstigten Zwecken oder in sonstigen Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Strom und Wärme oder
b) von anderen Betreibern als nach Buchstabe a zur Erzeugung von Wärme zur Stromerzeugung oder zur Kraft-Wärme-Kopplung (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1) oder in sonstigen Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Strom und Wärme verwendet worden sind.".
c) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
"(3) Der Erlaß, die Erstattung oder die Vergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 beträgt
1. für 1 000 l Gasöle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, die
1.1 a) von Betreibern nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder b in Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Jahresnutzungsgrad (§ 3 Abs. 3 Satz 2) von mindestens 70 Prozent, ausgenommen Anlagen mit Gasturbinen und nachgeschalteten Dampfturbinen (GuD-Anlagen) ohne Wärmeauskopplung, verwendet worden sind." 120,00 DM
1.2 von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder von Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft zu den nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 begünstigten Zwecken, ausgenommen die Erzeugung von Wärme zur Stromerzeugung, verwendet worden sind, 32,00 DM
1.3 von Betreibern nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder b zur Erzeugung von Wärme zur Stromerzeugung oder in Anlagen nach § 3 Abs. 3, ausgenommen Anlagen, die nach Nummer 1.1 begünstigt sind, oder in Anlagen nach § 32 Abs. 1 verwendet worden sind, 40,00 DM
2. für 1 000 kg Schweröle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, die von Betreibern nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder b in Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent, ausgenommen GuD-Anlagen ohne Wärmeauskopplung, verwendet worden sind, 30,00 DM
3. für 1 000 kg Schweröle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b, die von Betreibern nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder b in Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent, ausgenommen GuD-Anlagen ohne Wärmeauskopplung, verwendet worden sind, 55,00 DM
4. für 1 MWh Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a, die
4.1 von Betreibern nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder b in Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent, ausgenommen GuD-Anlagen ohne Wärmeauskopplung, verwendet worden sind, 6,80 DM
4.2 von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder von Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft zu den nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 begünstigten Zwecken, ausgenommen die Erzeugung von Wärme zur Stromerzeugung, verwendet worden sind, 2,56 DM
4.3 von Betreibern nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder b zur Erzeugung von Wärme zur Stromerzeugung oder in Anlagen nach § 3 Abs. 3, ausgenommen Anlagen, die nach Nummer 4.1 begünstigt sind, oder in Anlagen nach § 32 Abs. 1 verwendet worden sind, 3,20 DM
5. für 1 000 kg Flüssiggase nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b, die
5.1 von Betreibern nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder b in Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent, ausgenommen GuD-Anlagen ohne Wärmeauskopplung, verwendet worden sind, 75,00 DM
5.2 von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder von Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft zu den nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 begünstigten Zwecken, ausgenommen die Erzeugung von Wärme zur Stromerzeugung, verwendet worden sind, 20,00 DM
5.3 von Betreibern nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder b zur Erzeugung von Wärme zur Stromerzeugung oder in Anlagen nach § 3 Abs. 3, ausgenommen Anlagen, die nach Nummer 5.1 begünstigt sind, oder in Anlagen nach § 32 Abs. 1 verwendet worden sind, 25,00 DM.
(4) Erlassen, erstattet oder vergütet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird im Falle des Absatzes 3
Nr. 1.2, 4.2 oder 5.2 die Steuer, die im Kalenderjahr den Betrag von 1 000,00 DM übersteigt.".
7. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:
§ 25a Erlaß, Erstattung oder Vergütung in Sonderfällen
(1) Die Steuer für Gasöle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sowie für Erdgase, Flüssiggase und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe, die nachweislich nach den ab dem 1. April 1999 geltenden Steuersätzen des § 3 versteuert worden sind oder für die am 1. April 1999 eine Nachsteuer nach § 35 entstanden ist und die von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes zu den nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 und Abs. 3 sowie § 32 Abs. 1 begünstigten Zwecken verwendet worden sind, wird auf Antrag nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erlassen, erstattet oder vergütet.
(2) Steuer nach Absatz 1 ist die Steuer nach dem Unterschiedsbetrag zwischen den Steuersätzen des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 3 des Mineralölsteuergesetzes in der bis zum 31. März 1999 geltenden Fassung und den ab dem 1. April 1999 geltenden Steuersätzen, vermindert um den sich aus § 25 Abs. 3 und 4 ergebenden Erlaß-, Erstattungs- oder Vergütungsbetrag.
(3) Erlaß-, Erstattungs- oder Vergütungsberechtigt ist das
Unternehmen, das die Mineralöle verwendet hat und bei dem die Summe der Steuer nach Absatz 1 und der Stromsteuer nach § 10 Abs. 1 des Stromsteuergesetzes im Kalenderjahr das 1,2-fache des Betrages übersteigt, um den sich für das Unternehmen der Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsbeiträgen durch Senkung der Beitragssätze (§ 1 des Beitragssatzgesetzes 1999 vom 19. Dezember 1998, BGBl. I S. 3843, 3848) bei entsprechender Anwendung der abgesenkten Beitragssätze im gleichen Zeitraum des Jahres 1998 vermindert hätte.
(4) Erlassen, erstattet oder vergütet nach Absatz 1 wird die Steuer, die im Kalenderjahr den Betrag von 1 000,00 DM übersteigt, höchstens jedoch bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Summe der Steuer nach Absatz 1 und der Stromsteuer nach § 10 Abs. 1 des Stromsteuergesetzes einerseits und dem 1,2-fachen des Betrages nach Absatz 3 andererseits..
8. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb wird die Angabe "nach den §§ 3, 4 oder 32 Abs. 1" durch die Angabe "nach den §§ 3, 4, 14 Abs. 1 Nr. 1 oder § 32 Abs. 1" ersetzt.
bb) In Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa werden die Wörter "bei der Verladung von Mineralöl oder der Entgasung von Transportmitteln" durch die Wörter "bei der Lagerung oder Verladung von Mineralöl, beim Betanken von Kraftfahrzeugen oder der Entgasung von Transportmitteln" ersetzt.
cc) In Nummer 6 Buchstabe e werden die Wörter "und nach den §§ 10 und 11 anzumelden und zu entrichten ist" durch die Wörter ", die innerhalb vom Hauptzollamt zu bestimmender Fristen anzumelden und zu entrichten ist" ersetzt.
b) Nach Absatz 3 Nr. 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
"5a. zu bestimmen, daß Blockheizkraftwerke abweichend von § 3 Abs. 4 auch dann als ortsfest gelten, wenn sie zur Erzielung einer höheren Auslastung für die abwechselnde Nutzung an nicht mehr als zwei Standorten ausgelegt sind,".
9. § 35 wird wie folgt gefaßt:
§ 35 Nachversteuerung
(1) Mineralöle aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 und 7 und nach § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4, für die die Steuer nach den bis zum 31. März 1999 geltenden Steuersätzen des § 2 oder des § 3 entstanden oder entrichtet worden ist, unterliegen einer Nachsteuer. Sie beträgt für
1. 1 000 l Benzine aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 60,00 DM
2. 1 000 l mittelschwere Öle aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 60,00 DM
3. 1 000 l Gasöle aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 60,00 DM
4. 1 MWh Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 2,90 DM
5. 1 000 kg Flüssiggase aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 103,60 DM
6. 1 000 kg Flüssiggase nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a 14,70 DM
7. 1 000 kg Flüssiggase nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b 37,50 DM
8. 1 MWh Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 1,10 DM
9. 1 000 l Gasöle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 40,00 DM
10. 1 MWh Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a 3,20 DM
11. 1 000 kg Flüssiggase nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b 25,00 DM
12. 1 000 l Leichtöle und mittelschwere Öle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 32,00 DM.
§ 2 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.
(2) Die Nachsteuer für Mineralöle nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 12 entsteht am 1. April 1999. Steuerschuldner ist, wer in diesem Zeitpunkt nachsteuerpflichtiges Mineralöl besitzt. Bei Mineralölen, die sich in diesem Zeitpunkt im Versand befinden, geht die Nachsteuer mit dem Übergang des Besitzes auf den Empfänger über.
(3) Von der Nachsteuer befreit sind Mineralöle in Motoren einschließlich der Haupt- und Reservebehälter und im unmittelbaren Besitz von Endverwendern, soweit sie in Anlagen für die Eigenversorgung mit Kraftstoffen oder in Vorratsbehältern von Heizanlagen lagern. Endverwender ist, wer die Mineralöle für den eigenen Ge- oder Verbrauch und zur Versorgung von Angehörigen, Vereinsmitgliedern sowie von eigenen Arbeitskräften bezieht und nicht gewerbsmäßig an Dritte abgibt. Endverwender ist jedoch nicht, wer Mineralöle zu Kraftstoffen verarbeitet. Wer Mineralöl nach § 3
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 an Dritte abgibt, gilt als Endverwender, soweit er das Mineralöl in den Vorratsbehältern der eigenen Heizanlage lagert.
(4) Der Steuerschuldner hat dem Hauptzollamt für nachsteuerpflichtige Mineralöle bis zum 30. April 1999 eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Nachsteuer ist am 15. Mai 1999, für nicht angemeldetes Mineralöl mit dem Ablauf der Anmeldefrist fällig.".
Artikel 3 Inkrafttreten
Artikel 1 § 11 und Artikel 2 Nr. 8 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. April 1999 in Kraft. |